Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 30 NRG
Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Einwirkung von Verkehrsunternehmen

Titel: Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NRG
Gliederungs-Nr.: 403
Normtyp: Gesetz

§ 30 NRG

Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf Eisenbahn-, Schifffahrts- und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstreckt.