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§ 3 NPresseG
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPresseG
Gliederungs-Nr.: 22610010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 NPresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.