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§ 13 NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Förderung der Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 13 NPflegeG – Berichtspflicht

(1) Die nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stellen berichten dem für Soziales zuständigen Ministerium in elektronischer Form innerhalb eines Monats nach Abschluss eines Quartals über die Art und den Umfang der finanziellen Förderung nach § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1 und den §§ 9 und 10 in dem diesem Quartal vorangegangenen Quartal.

(2) Die nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stellen berichten dem für Soziales zuständigen Ministerium für dessen Bericht nach § 10 Abs. 2 SGB XI in elektronischer Form jährlich bis zum 30. April über die Art und den Umfang der finanziellen Förderung nach § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1 und den §§ 9 und 10 im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen.

Zu § 13: Neugefasst durch G vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).