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§ 10 NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Förderung der Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NPflegeG – Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege

(1) Die Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit einem Anspruch auf Förderung nach § 7 erhalten für ihre Aufwendungen nach § 8 für Leistungen im Sinne des § 39, 41 oder 42 SGB XI bis zu einem durch Verordnung nach § 11 Nr. 7 bestimmten förderfähigen Höchstbetrag Zuschüsse. Zur Berechnung dieser Zuschüsse sind die förderfähigen Aufwendungen nach Maßgabe der Verordnung nach § 11 Nr. 8 in gleichen Tagesbeträgen und unter Zugrundelegung einer in der Verordnung festgelegten durchschnittlichen Auslastung der Pflegeeinrichtung auf die Zahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtung zu verteilen.

(2) Die Förderung nach Absatz 1 entfällt, wenn das für die Investitionen eingesetzte Fremdkapital 80 vom Hundert der Investitionsaufwendungen überschreitet. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Investitionen, die vor dem 1. Juli 1996 begonnen worden sind.

Zu § 10: Geändert durch G vom 17. 12. 2004 (Nds. GVBl. S. 644) und 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).