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§ 70 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

F ü n f t e s  K a p i t e l – Beteiligung der Personalvertretung → Z w e i t e r  A b s c h n i t t – Mitbestimmung

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 70 NPersVG – Verfahren bei Nichteinigung

(1) 1Einigen sich die Dienststelle und der Personalrat nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. 2In den Fällen des § 68 beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend die Stufenvertretung nach Maßgabe des § 68 Abs. 2. 3In den Fällen des § 69 verhandelt sie mit der Stufenvertretung und nimmt zu dem Antrag innerhalb eines Monats nach dem Eingang Stellung.

(2) 1Einigen sich die übergeordnete Dienststelle und die bei ihr bestehende Stufenvertretung nicht, so können sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist der obersten Dienstbehörde vorlegen. 2Für das weitere Verfahren gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) 1Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der bei ihr bestehende Personalrat nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen

  1. 1.

    die oberste Dienstbehörde die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligen oder

  2. 2.

    der Personalrat verlangen, dass die oberste Dienstbehörde die bei ihr bestehende Stufenvertretung beteiligt.

2Für das weitere Verfahren gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) 1Einigen sich die oberste Dienstbehörde und

  1. 1.

    die bei ihr bestehende Stufenvertretung oder,

  2. 2.

    wenn eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, der bei ihr bestehende Personalrat

nicht, so können sie in den in den §§ 65 bis 67 genannten Fällen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 3 genannten Monatsfrist die Einigungsstelle anrufen. 2In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

(5) Die für die Dienststellen bestimmten Fristen verdoppeln sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt.