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§ 52 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

E r s t e r  T e i l – Personalvertretungen → V i e r t e s  K a p i t e l – Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 52 NPersVG – Wahlvorschriften; Amtszeit

(1) 1Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. 2Besteht ein Personalrat nicht, so beruft die Dienststelle den Wahlvorstand. 3§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 sowie die §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. 4§ 17 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gruppenangehörigen die Wahlberechtigten nach § 50 Abs. 2 treten.

(2) 1Der Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahl in Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden in einer Wahlversammlung stattfindet, die er spätestens vier Wochen vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit einzuberufen hat. 2Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl). 3Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die Wahlversammlung, führt die Wahl durch und fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift.

(3) 1Die regelmäßige Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April statt. 2§ 22 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 23 bis 27 gelten entsprechend.

(4) Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung bleibt bestehen, wenn ein Mitglied im Laufe der Amtszeit das 26. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung beendet.