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§ 16 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e s  K a p i t e l – Personalrat; Personalversammlung → E r s t e r  A b s c h n i t t – Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NPersVG – Allgemeine Wahlgrundsätze; Gruppenwahl; gemeinsame Wahl

(1) 1Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt. 2Die auf die Listen entfallenden Sitze werden nach dem Höchstzahlverfahren ermittelt. 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl (Personenwahl) statt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Vertretung ihrer Gruppen in nach Gruppen getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl).

(3) Abweichend von Absatz 2 findet gemeinsame Wahl statt, wenn die Beschäftigten dies vor der Wahl mit der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe in getrennter und geheimer Abstimmung beschließen.