Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e s  K a p i t e l – Personalrat; Personalversammlung → E r s t e r  A b s c h n i t t – Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 NPersVG – Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind

  1. 1.

    alle Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1,

  2. 2.

    Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2, die am Wahltag mindestens seit einem Monat in der Dienststelle tätig sind, sowie

  3. 3.

    Personen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund tariflicher Bestimmung wegen Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung beendet worden ist und die Anspruch auf Wiedereinstellung haben.

(2) 1Sind Wahlberechtigte in mehreren Dienststellen im Sinne des § 6 beschäftigt, so kann das Wahlrecht nur in der Dienststelle ausgeübt werden, in der sie überwiegend beschäftigt sind. 2Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet die oder der Beschäftigte, in welcher Dienststelle sie oder er das Wahlrecht ausübt.

(3) 1Wer sich im Vorbereitungsdienst oder in einer sonstigen Berufsausbildung befindet, ist bei seiner Ausbildungsbehörde wahlberechtigt. 2Die Ministerien werden ermächtigt, durch Verordnung für ihren Geschäftsbereich anstelle der Ausbildungsbehörde eine andere Dienststelle zu bestimmen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.

(4) 1Das Wahlrecht in der Dienststelle erlischt, wenn

  1. 1.

    eine Abordnung,

  2. 2.

    eine Beurlaubung,

  3. 3.

    eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung oder

  4. 4.

    eine Personalgestellung

länger als drei Monate gedauert hat und zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die oder der Beschäftigte nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten an die bisherige Dienststelle zurückkehrt. 2Satz 1 gilt beim Wechsel der überwiegenden Beschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen ist oder in einer solchen im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt. 4Bei Altersteilzeit im Blockmodell erlischt das Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase.

(5) Das Wahlrecht erlischt nicht bei

  1. 1.

    der Einberufung zum Grundwehr- oder Zivildienst,

  2. 2.

    der Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen (§ 62 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG -) oder Elternzeit bis zu insgesamt drei Jahren.

(6) Wer zu einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder ihr nach § 20 BeamtStG oder einer entsprechenden tarifrechtlichen Regelung zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr zu dem Zeitpunkt wahlberechtigt, in dem in der bisherigen Dienststelle das Wahlrecht erlischt.

(7) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.