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§ 101 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

Z w e i t e r  T e i l – Sondervorschriften → S i e b e n t e s  K a p i t e l – Öffentliche Schulen und Studienseminare

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 101 NPersVG – Beteiligung der Schulpersonalvertretungen

(1) § 60 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass dem Personalrat auf sein Verlangen Listen über alle Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen oder Bewerber, die in die engere Auswahl einbezogen oder zu einem Einstellungsgespräch eingeladen wurden, zu übermitteln oder bereitzustellen sind.

(2) Die Mitbestimmung oder Benehmensherstellung ist ausgeschlossen bei:

  1. 1.

    Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte,

  2. 2.

    Verzicht auf Ausschreibung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NSchG bei Einstellungen in den Schuldienst,

  3. 3.

    Erteilung von Unterrichtsaufträgen aufgrund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen,

  4. 4.

    Abordnung bis zur Dauer eines Schulhalbjahres,

  5. 5.

    Entscheidungen über

    1. a)

      den flexiblen Unterrichtseinsatz,

    2. b)

      die Gewährung von Anrechnungsstunden für besondere Belastungen und sonstige außerunterrichtliche inner- oder außerschulische Aufgaben und

    3. c)

      die Übertragung von Aufgaben, für die Anrechnungsstunden nach Buchstabe b gewährt werden, es sei denn, dass außerschulische Aufgaben betroffen sind und dafür mindestens vier Anrechnungsstunden gewährt werden,

  6. 6.

    Maßnahmen, die der Entscheidung der Konferenzen, des Schulvorstands oder der Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden Schulen unterliegen, soweit in Absatz 3 Nr. 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,

  7. 7.

    Entscheidungen der Schulleitung nach § 51 Abs. 1 Sätze 2 und 4 NSchG.

(3) § 75 gilt auch

  1. 1.

    bei der Festlegung der Kriterien zur Bestimmung des Bewerberkreises zur Einstellung in den Schuldienst, wenn nach § 52 Abs. 1 Satz 2 NSchG auf eine Ausschreibung verzichtet wird,

  2. 2.

    für die Entscheidung des Schulvorstands nach § 38a Abs. 3 Nrn. 4 und 13 NSchG,

  3. 3.

    für die Genehmigung der Schulbehörde nach § 106 Abs. 8 NSchG; ausgenommen hiervon ist die Errichtung von Schulen,

  4. 4.

    bei dem Abschluss von Kooperationsverträgen ohne Arbeitnehmerüberlassung in Ganztagsschulen und Verlässlichen Grundschulen.

(4) 1Abweichend von § 65 Abs. 3 Nr. 2 erstreckt sich die Mitbestimmung auf personelle Maßnahmen für Schulleiterinnen oder Schulleiter und ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Mitglieder von kollegialen Schulleitungen. 2§ 65 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt.

(5) Abweichend von § 65 erstreckt sich die Mitbestimmung auf die Übertragung einer zusätzlichen Aufgabe

  1. 1.

    in der Lehrerausbildung und

  2. 2.

    nach der Beendigung eines Einsatzes in der Lehrerausbildung

auch dann, wenn die Aufgabenübertragung nicht zu einer Änderung der Besoldungs-, Vergütungs- oder Entgeltgruppe führt.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 5 sind sowohl die Schulpersonalvertretung als auch die allgemeine Personalvertretung der Studienseminare zu beteiligen. 2Bei der Übertragung von Aufgaben in der Lehrerausbildung, die

  1. 1.

    eine Beförderung oder Höhergruppierung oder

  2. 2.

    eine nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens mit höherem Endgrundgehalt oder

  3. 3.

    die Zahlung einer Zulage oder

  4. 4.

    die Gewährung von mindestens vier Anrechnungsstunden

zur Folge hat, ist die allgemeine Personalvertretung der Studienseminare zu beteiligen.

(7) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 2 Nr. 17 gilt bei Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub oder auf Arbeitsbefreiung § 75 mit der Maßgabe, dass für das Verfahren zur Herstellung des Benehmens § 76 Abs. 4 keine Anwendung findet.