Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 NNVG
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNVG
Gliederungs-Nr.: 94000020000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NNVG – Nahverkehrsplan

(1) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 stellen für ihren jeweiligen Bereich, einschließlich der Bereiche, für die sie die Aufgabenträgerschaft nach § 4 Abs. 2 übertragen haben, jeweils für fünf Jahre einen Nahverkehrsplan auf. Im Nahverkehrsplan soll dargestellt werden,

  1. 1.

    welches Bedienungsangebot im Planungsgebiet besteht und welche dafür wesentlichen Verkehrsanlagen vorhanden sind,

  2. 2.

    welche Zielvorstellungen bei der weiteren Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs verfolgt werden,

  3. 3.

    welche Maßnahmen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers zur Verwirklichung der Zielvorstellungen nach Nummer 2 ergriffen werden sollen,

  4. 4.

    welche Anteile der nach Nummer 3 geplanten Investitionen auf den Schienenpersonennahverkehr und auf den sonstigen Personennahverkehr entfallen,

  5. 5.

    welcher Finanzbedarf sich für diese Investitionen einschließlich ihrer Folgekosten ergibt,

  6. 6.

    welcher Finanzbedarf für Betriebskostendefizite sich aus dem vorhandenen Bedienungsangebot und aus der Verwirklichung der Maßnahmen nach Nummer 3 ergibt und

  7. 7.

    wie der in den Nummern 5 und 6 dargestellte Finanzbedarf gedeckt werden soll.

Der Nahverkehrsplan ist bei Bedarf vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes anzupassen und fortzuschreiben.

(2) Der Nahverkehrsplan ist anzupassen

  1. 1.
    an das geplante Bedienungsangebot der Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs oder - mangels einer solchen Planung - an das bisherige Bedienungsangebot für diesen Bereich sowie
  2. 2.
    an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

(3) Der Nahverkehrsplan darf nicht zu Ungleichbehandlungen von Unternehmern führen; die vorhandenen Verkehrsstrukturen sind zu beachten.

(4) Der Nahverkehrsplan ist unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer aufzustellen. Soweit kreisangehörige Gemeinden oder Verbandsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Aufgabenträger sind, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Benachbarte Aufgabenträger, kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden, die Verbandsmitglieder, die Straßenbaulastträger, die Verbände, die die Interessen der Fahrgäste vertreten, sowie die Niedersächsische Landesnahverkehrsgesellschaft mbH sind zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Bei einer Fortschreibung gemäß Absatz 1 Satz 3 ist nur die Mitwirkung oder Beteiligung der davon Betroffenen erforderlich.

(5) Der Nahverkehrsplan ist dem Land vorzulegen.

(6) Soweit das Land als Träger des Schienenpersonennahverkehrs eine Planung aufstellt (Absatz 2 Nr. 1), findet Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechende Anwendung. Das Land richtet seine Planung an Verkehrsräumen aus.