Gesetze

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§ 60 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen

Zwölfter Abschnitt – Grenzabstände für Waldungen

Titel: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNachbG
Gliederungs-Nr.: 40400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 60 NNachbG – Bewirtschaftung von Wald

Bei der Bewirtschaftung von Wald hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Waldgrundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen ordnungsmäßiger Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist.