§ 56 NNachbGNiedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)Landesrecht NiedersachsenElfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen WaldungenTitel: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)Normgeber: NiedersachsenAmtliche Abkürzung: NNachbGGliederungs-Nr.: 40400010000000Normtyp: Gesetz§ 56 NNachbG – ErsatzanpflanzungenBei Ersatzanpflanzungen sind die in den §§ 50 und 52 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten; jedoch dürfen in geschlossenen Anlagen einzelne Bäume oder Sträucher nachgepflanzt werden und zur Höhe der übrigen heranwachsen.Drucken