Gesetze

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§ 56 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen

Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen

Titel: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNachbG
Gliederungs-Nr.: 40400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 56 NNachbG – Ersatzanpflanzungen

Bei Ersatzanpflanzungen sind die in den §§ 50 und 52 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstände einzuhalten; jedoch dürfen in geschlossenen Anlagen einzelne Bäume oder Sträucher nachgepflanzt werden und zur Höhe der übrigen heranwachsen.