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§ 38 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Wasserrechtliches Nachbarrecht

Titel: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNachbG
Gliederungs-Nr.: 40400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 38 NNachbG – Veränderung des Grundwassers

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dürfen auf den Untergrund des Grundstücks nicht in einer Weise einwirken, dass der Grundwasserspiegel steigt oder sinkt oder die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Grundwassers verändert wird, wenn dadurch die Benutzung eines anderen Grundstücks erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Dies gilt nicht für Einwirkungen auf das Grundwasser

  1. 1.
    aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder aufgrund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 20 Abs. 1 WHG oder
  2. 2.
    durch einen Gewässerausbau, für den ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG durchgeführt worden ist, oder
  3. 3.
    durch eine Maßnahme, für die auf Grund des Bundesfernstraßengesetzes, des Niedersächsischen Straßengesetzes oder anderer Gesetze ein Planungsverfahren durchgeführt worden ist, oder
  4. 4.
    auf Grund eines bergrechtlichen Betriebsplanes.

(3) Beeinträchtigungen des Grundwassers als Folge einer erlaubnisfreien Benutzung nach § 46 WHG oder § 86 des Niedersächsischen Wassergesetzes müssen die Nachbarn ohne Entschädigung dulden.

(4) § 89 WHG bleibt unberührt.