§ 10 NMV 1970
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
Bundesrecht
Teil II – Zulässige Miete für öffentlich geförderte Wohnungen → 1. Abschnitt – Ermittlung der Kostenmiete
§ 10 NMV 1970 – Mieterleistungen
Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungsgesetzes zulässig; das Gleiche gilt für entsprechende Leistungen eines Dritten zu Gunsten des Mieters.