§ 85 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Teil – Schlussvorschriften
§ 85 NLWO – Erstattung der Wahlkosten
Das Fachministerium führt die Kostenerstattung nach § 50 NLWG an die Kreiswahlleiterinnen, die Kreiswahlleiter, die Landkreise, die Samtgemeinden und die Gemeinden durch.