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§ 83 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 83 NLWO – Wahlstatistiken, wahlstatistische Auszählungen

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter mit, für welche Wahlbezirke des Wahlkreises sie oder er auf Grund des § 52 NLWG wahlstatistische Auszählungen angeordnet hat. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet die Gemeinden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Gemeinde setzt die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis.

(2) Die repräsentativen Wahlstatistiken gemäß § 52 Abs. 2 NLWG können den Gemeinden, die wahlstatistische Auszählungen gemäß § 52 Abs. 5 NLWG durchführen, von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden.

(3) (weggefallen)