§ 81 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Teil – Schlussvorschriften
§ 81 NLWO – Hilfskräfte und Hilfsmittel
Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiterin oder Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Briefwahlvorstände die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stellen.