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§ 74 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Nachwahl, Ersatzwahl, Wiederholungswahl (Zu den §§ 40 bis 44 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 74 NLWO – Ersatzwahl

(1) Bei der Ersatzwahl (§§ 41 bis 43 NLWG) wird nach neu einzureichenden Kreiswahlvorschlägen und auf Grund neu aufzustellender Wählerverzeichnisse gewählt. Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt werden.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.