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§ 71 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG, Nachrücken von Ersatzpersonen (Zu den §§ 37 bis 39 und 45 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 71 NLWO – Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG

Für die Neuverrechnung der Abgeordnetensitze nach § 37 NLWG gilt § 69 entsprechend.