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§ 70 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 70 NLWO – Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiterinnen oder Wahlleiter

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes vom 6. März 1955 - Nds. GVBl. Sb. I S. 39 -, zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1996 - Nds. GVBl. S. 342 - ).

(2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.