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§ 64 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 64 NLWO – Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster 23 gemäß § 79 aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse nach § 47 Abs. 6, § 50 Abs. 1 Satz 3 und § 60 Abs. 6 sowie Beschlüsse über besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind die Stimmzettel und die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 60 Abs. 6, § 50 Abs. 1) beizufügen.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde.

(3) Die Gemeinde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit allen Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster 24 gemäß § 79 bei.

(4) Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.