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§ 62 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 NLWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 58 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstandes außer der Gemeinde anderen Stellen nicht mitgeteilt werden.