§ 62 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)
§ 62 NLWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 58 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstandes außer der Gemeinde anderen Stellen nicht mitgeteilt werden.