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§ 60 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 NLWO – Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wählerinnen und Wähler ermittelt worden ist, bilden mehrere Mitglieder unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. 1.
    nach Landeswahlvorschlägen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Kreiswahlvorschlag und den Landeswahlvorschlag derselben Partei abgegeben worden ist,
  2. 2.
    einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
  3. 3.
    einen Stapel mit nicht gekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes in Verwahrung genommen.

(2) Die Mitglieder, die die nach Landeswahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Stellvertretung. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber und für welchen Landeswahlvorschlag er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertretung Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.

(3) Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihr oder ihm hierzu von dem Mitglied, das sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder des Wahlvorstandes nacheinander die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und ihrer oder seiner Stellvertretung nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) Sodann übergibt das Mitglied, das den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen Landeswahlvorschlag die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber oder für welchen Landeswahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmte Mitglieder überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Mitglieder des Wahlvorstandes sammeln

  1. 1.
    die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerberinnen und Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,
  2. 2.
    die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
  3. 3.
    die nicht gekennzeichneten Stimmzettel,
  4. 4.
    die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.