§ 59 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Feststellung der Wahlergebnisse (Zu den §§ 29 bis 36 NLWG)
§ 59 NLWO – Zählung der Wählerinnen und Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit wie möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler.