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§ 47 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG) → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 NLWO – Stimmabgabe

(1) Im Wahlraum geht die wählende Person zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt ihre Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie sich über ihre Person auszuweisen. Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die sich auf Verlangen nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert.

(2) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der wählenden Person im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält die wählende Person einen amtlichen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, personenbezogene Daten so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) Die wählende Person begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort ihren Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie sie gewählt hat. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Nach Verlassen der Wahlkabine tritt die wählende Person an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.

(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur eine wählende Person in der Wahlkabine aufhält.

(5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat. Eine wählende Person ist auch zurückzuweisen, wenn sie den Stimmzettel innerhalb der Wahlkabine nicht in einer Weise gefaltet hat, welche die Einhaltung des Wahlgeheimnisses gewährleistet, oder wenn sie für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat.

(6) Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer wählenden Person zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat die wählende Person ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 5 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen hat. Der zerrissene Stimmzettel darf nicht in die Wahlurne gelegt werden.