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§ 43 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG) → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 NLWO – Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.