§ 41 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Wahlhandlung (Zu den §§ 24 und 26 bis 28 NLWG) → 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 41 NLWO – Wahlkabinen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen die wählende Person seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus eingesehen werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.