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§ 32 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 4. Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den§§ 14 bis 23 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 NLWO – Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der nach § 37 Abs. 2 maßgebenden Reihenfolge und macht sie unter Angabe der Wahlvorschlagsnummern öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Angabe zum Geschlecht; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der Anschrift jeweils nur der Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. Wurde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nachgewiesen, dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, so ist für sie oder ihn anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.