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§ 29 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 4. Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den§§ 14 bis 23 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 NLWO – Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Anzeigefrist zusätzlich die Uhrzeit. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Eine Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NLWG ist aktenkundig zu machen.

(2) Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerberin oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist sie oder er die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(3) Sofort nach Eingang des Kreiswahlvorschlags teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter die in § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Angaben mit.

(4) Ruft eine Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlags gegen eine Verfügung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren den Kreiswahlausschuss an (§ 21 Abs. 4 NLWG), so hat dieser unverzüglich zu entscheiden. Einer Vertrauensperson ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.