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§ 28 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 4. Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (Zu den§§ 14 bis 23 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 NLWO – Wahlanzeige, Wahlvorschlagsnummer für Parteien

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige (§ 16 Abs. 1 NLWG) den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Anzeigefrist zusätzlich die Uhrzeit und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die anzeigende Vereinigung und fordert sie auf, die Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass in der Sitzung über die Anerkennung als Partei entschieden und die Entscheidung bekannt gegeben wird. Zudem ist auf den Rechtsbehelf der Beschwerde, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde (§ 16 Abs. 4 NLWG) hinzuweisen. In der Sitzung legt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.

(3) Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer oder mehreren Parteien eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 16 Abs. 2 NLWG im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe. Wird einer Vereinigung die Anerkennung als wahlvorschlagberechtigte Partei versagt, so weist die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter auf den Rechtsbehelf der Beschwerde, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde (§ 16 Abs. 4 NLWG) hin.

(5) In die Niederschrift ist aufzunehmen, welche Entscheidungen getroffen wurden und wie sie begründet werden. Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich anzufertigen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt Vereinigungen, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei versagt wurde, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift und weist auf den Rechtsbehelf der Beschwerde, die hierfür geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Beschwerde (§ 16 Abs. 4 NLWG) hin.

(6) Sobald endgültig feststeht, welche Parteien wahlvorschlagsberechtigt sind, teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern unverzüglich, spätestens jedoch zusammen mit der Mitteilung nach § 36 Satz 1, die Reihenfolge und die Nummern der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 3 und 4 Satz 1 NLWG) mit und macht die Reihenfolge und die Nummern der Wahlvorschläge öffentlich bekannt.