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§ 17 NLWO
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl (Zu den §§ 4, 5, 11 und 14 bis 23 NLWG) → 2. Abschnitt – Wählerverzeichnis (Zu den §§ 4 und 5 NLWG)

Titel: Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWO
Gliederungs-Nr.: 11210010600000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 NLWO – Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtnahmefrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig

  1. 1.

    auf Grund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 5 Abs. 1 NLWG, § 16),

  2. 2.

    in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen (§§ 24 und 44 Abs. 2),

  3. 3.

    von Amts wegen außerdem, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und ein Berichtigungsantrag nicht gestellt ist; § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Eine wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten hat, wird nicht im Wählerverzeichnis gestrichen, wenn sie vor dem Wahltage stirbt, ihr Wahlrecht nach § 3 NLWG verliert oder aus dem Land Niedersachsen verzieht (§ 29 Abs. 4 NLWG).

(3) Alle nach Beginn der Einsichtnahmefrist vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der vollziehenden Beschäftigten oder des vollziehenden Beschäftigten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Beschäftigte oder den verantwortlichen Beschäftigten zu versehen.

(4) Nach Abschluss darf das Wählerverzeichnis nur noch nach Absatz 1 Nr. 3 und § 44
Abs. 2 berichtigt, sonst jedoch nicht mehr geändert werden.