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§ 49a NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

XI. – Staatliche Mittel für Einzelbewerber

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 49a NLWG

(1) Einzelbewerber (§ 14 Abs. 4), die mindestens 10 Prozent der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 2,05 Euro.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel hat der Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt.