Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

X. – Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung; Ordnungswidrigkeiten

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 49 NLWG

Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.