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§ 48 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

X. – Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung; Ordnungswidrigkeiten

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 48 NLWG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 47 ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht oder

  2. 2.

    entgegen § 24 Abs. 3 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1

    1. a)

      die Gemeinde, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Wahlvorstand,

    2. b)

      die für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständige Stelle, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Briefwahlvorstand,

    3. c)

      der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Kreiswahlwahlausschuss,

    4. d)

      der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Mitglieds im Landeswahlausschuss

    unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amts entzieht,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.