§ 43 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen
VII. – Ersatzwahlen
§ 43 NLWG
(1) Das Fachministerium bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß. Der Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit sind im Wahlkreis öffentlich bekannt zu machen.