§ 34 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen
IV. – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 34 NLWG
Der Landeswahlleiter gibt die Namen der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber öffentlich bekannt.