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§ 29 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

IV. – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 29 NLWG

(1) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind. Der Briefwahlvorstand trifft die entsprechende Feststellung für die Briefwahl.

(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.

(3) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.

(4) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht nach § 3 verliert oder aus dem Lande Niedersachsen verzieht.

(5) Die Entscheidungen der Wahlvorstände unterliegen der Nachprüfung durch den Kreiswahlausschuss.