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§ 23 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NLWG

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.

(2) Die Stimmzettel enthalten für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die Namen der zugelassenen Bewerber unter Angabe der Parteibezeichnung und für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen die Namen der Parteien sowie die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge.

(3) Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschläge der in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien richtet sich nach der Reihenfolge der Parteien, wie sie sich aus der Folge der Nummern 1, 2 und 3 des § 12 Abs. 4 ergibt. Erfüllen mehrere Parteien die Voraussetzung derselben Nummer, so richtet sich die Reihenfolge der Bewerber

  1. 1.

    im Falle der Nummer 1 nach der Zahl der Zweitstimmen, die diese Parteien bei der letzten Wahl zum Landtag erhalten haben,

  2. 2.

    im Falle der Nummern 2 und 3 nach der Zahl der Zweitstimmen, die diese Parteien bei der letzten Wahl zum Bundestag im Lande Niedersachsen erhalten haben.

(4) Die Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge sonstiger Parteien schließen sich jeweils in der alphabetischen Folge der Parteibezeichnungen an. Den Bewerbern der Parteien folgen die Einzelbewerber in der alphabetischen Folge der Familiennamen.