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§ 20 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 NLWG

(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2) geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen; sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie von zwei Vertrauenspersonen abgegeben werden. Ist nur eine Vertrauensperson vorhanden oder zu Erklärungen in der Lage, so genügt deren Unterschrift. Bei Kreiswahlvorschlägen anderer als der in § 12 Abs. 4 bezeichneten Parteien und bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern muss die Erklärung außerdem von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages abgegeben werden.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Kreiswahlvorschlag nur noch geändert werden, wenn der Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Das Verfahren nach § 18 braucht nicht eingehalten zu werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.

(3) Absatz 2 gilt für die Änderung von Landeswahlvorschlägen nach Ablauf der Einreichungsfrist entsprechend.