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§ 19 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 19 NLWG

In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.