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§ 14a NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14a NLWG

(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen mindestens zwei, höchstens vier Vertrauenspersonen benannt werden.

(2) Ist nur eine Vertrauensperson benannt worden, so gilt für den Kreiswahlvorschlag einer Partei der erste oder einzige Unterzeichner nach § 14 Abs. 2 und für den Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers dieser selbst als weitere Vertrauensperson. Ist keine Vertrauensperson benannt worden, so gelten für den Kreiswahlvorschlag einer Partei die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen; ist nur ein Unterzeichner vorhanden oder handelt es sich um den Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers, so gelten diese als einzige Vertrauensperson. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn benannte Vertrauenspersonen wegfallen oder verhindert sind.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.