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Anlage 3 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 NLVO

(zu § 24 Abs. 4)

Studiengänge, in denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:

      
Nr.FachrichtungEinstiegsamtStudiengangAbschlussEinführung in die
Laufbahnaufgaben
      
1Feuerwehr1"Hazard Control" an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg mit Grundlehrgang, Gruppenführerlehrgang und Zugführerlehrgang einer BerufsfeuerwehrBachelorgrad-
      
2Feuerwehr1Bauingenieurwesen (Wasser- und Tiefbau) mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung an der Hochschule Braunschweig/WolfenbüttelBachelorgrad-
      
3Wissenschaftliche Dienste1Informationsmanagement mit Schwerpunkt "Wissenschaftliche Bibliotheken" oder BibliothekswesenBachelorgrad oder gleichwertiger Abschluss-
      
4Allgemeine Dienste1"Öffentliche Verwaltung" an der Hochschule OsnabrückBachelorgradsechs Monate