§ 31 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Vierter Abschnitt – Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen
§ 31 NLVO – Wissenschaftliche Dienste
Für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste können bis zu zwei Jahre eines Volontariats auf die Zeiten der beruflichen Tätigkeit nach § 25 angerechnet werden, wenn die Volontariatstätigkeit die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.