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§ 3 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 NLVO – Regelmäßig zu durchlaufende Ämter

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A und in der Besoldungsordnung R in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 - jeweils ohne Amtszulage - aufgeführt sind.

(2) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(3) 1Ist der Beamtin oder dem Beamten in der Laufbahngruppe 1 bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung übertragen worden, so muss nach einem Aufstieg das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht durchlaufen werden. 2Nach einem Regelaufstieg (§ 33) brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.

(4) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn, so kann ihr oder ihm dieses Amt übertragen werden, ohne dass die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn durchlaufen sind.