§ 29 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Vierter Abschnitt – Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen
§ 29 NLVO – Gesundheits- und soziale Dienste
Die Bewährung in der Probezeit darf bei Beamtinnen und Beamten, die als Amtsärztin oder Amtsarzt beschäftigt werden sollen, nur festgestellt werden, wenn sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen.