Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 NLVO – Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen

(1) 1Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. 2Als Merkmale für Eignung und Befähigung sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sollen verwendungs- und entwicklungsbezogen durch Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen gefördert werden. 2Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

  1. 1.

    Fortbildungsmaßnahmen,

  2. 2.

    die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  3. 3.

    dienstliche Beurteilungen,

  4. 4.

    die Qualifizierung für die Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung (Führungskräftequalifizierung),

  5. 5.

    strukturierte Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen,

  6. 6.

    die Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  7. 7.

    Wechsel der Verwendung zur Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse und

  8. 8.

    Mentoringprogramme.