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Anlage 1 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 NLVO – Anlage 1 (zu § 28) (1)

Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 28 NLVO

Laufbahn Einstellungsvoraussetzungen
  
Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes an mit Prüfung an einer Fachhochschule abgeschlossenes Studium
wissenschaftlichen Bibliothekena)im Studiengang Bibliothekswesen oder
 b)im Studiengang Informationsmanagement mit dem Studienschwerpunkt "Wissenschaftliche Bibliotheken".
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).