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§ 38b NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil IIa – Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38b NLVO – Ausgleichsmaßnahmen (1)

(1) Erfüllt der Bewerber nicht die Voraussetzungen des § 38a, so ist die Anerkennung

  1. 1.
    bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Bewerbers von einer Eignungsprüfung (§ 38c) oder von einem Anpassungslehrgang (38d),
  2. 2.
    bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung

abhängig zu machen. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit, höchstens aber von vier Jahren, nachzuweisen.

(2) Wird für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§ 28 NBG) bei einem Vergleich mit der geforderten hauptberuflichen Tätigkeit ein zeitliches Defizit festgestellt, so darf nur die einfache Dauer der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 und § 38a ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Bewerber mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).