Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38a NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil IIa – Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38a NLVO – Anerkennung des Diploms (1)

Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ist auf Antrag des Bewerbers als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn das Diplom allein oder in Verbindung mit nach Erhalt des Diploms erworbener Berufserfahrung im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 89/EWG aufweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 50 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).