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§ 37 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt III – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 37 NLVO – Abweichungen von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung (1)

(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine hauptberufliche Tätigkeit für

  1. 1.
    Laufbahnen des einfachen Dienstes von einem Jahr,
  2. 2.
    Laufbahnen des mittleren Dienstes von zwei Jahren,
  3. 3.
    Laufbahnen des gehobenen Dienstes von zwei Jahren und sechs Monaten und außerdem ein mit einer Prüfung abgeschlossener Studiengang an einer Fachhochschule oder ein gleichstehender Studiengang,
  4. 4.
    Laufbahnen des höheren Dienstes von drei Jahren und sechs Monaten,

soweit in der Anlage 2a nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die für die Laufbahnen vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen (§§ 21, 23, 26, 30) müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit und dem Studiengang nach Absatz 1 Nr. 3 geeignet sein, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.

(3) Die hauptberufliche Tätigkeit kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden; sie ist für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. 1.
    nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
  2. 2.
    nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entspricht,
  3. 3.
    im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.

Die hauptberufliche Tätigkeit muss für

  1. 1.
    Laufbahnen des einfachen Dienstes nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen,
  2. 2.
    Laufbahnen des mittleren Dienstes nach erfolgreichem Abschluss der technischen oder sonstigen Fachbildung,
  3. 3.
    Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges

geleistet worden sein. Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, sind entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).